betreffend Kauf der Liegenschaft Dorfring 30 in Allenwinden und der Unterbringung von Asylbewerbern im Kanton Zug vom 21. März 2009
Am Dienstag, 17. März 2009 wurden die engsten Anwohner der Liegenschaft Dorfring 30 in Allenwinden anlässlich einer geschlossenen Informationsveranstaltung von der Direktion des Innern darüber informiert, dass der Kanton Zug die erwähnte Liegenschaft gekauft habe. Der Regierungsrat beabsichtige, Asylbewerber (Familien) darin unterzubringen. Diese Information löste in Allenwinden Verärgerung, Verunsicherung, Aggression und Angst aus.
Abklärungen bei der Gemeinde Baar ergaben, dass der Gemeinderat offensichtlich zu keinem Zeitpunkt in die Kaufverhandlungen, die Absichten des Kantons in Allenwinden und in die Kommunikation mit der Bevölkerung von Allenwinden einbezogen war.
Der Kanton Zug hat die Aufgabe, Asylbewerber in der humanitären Tradition der Schweiz und gemäss proportionaler Massgabe des Bundes aufzunehmen. Damit ist auch die Verpflichtung verbunden, verfolgte Personen unter menschenwürdigen Umständen unterzubringen. Dies ist aber nur möglich, wenn dies mit Akzeptanz der Bevölkerung geschieht und alles unternommen wird, um Problemen bei der Unterbringung von Asylbewerbern vorzubeugen bzw. sie zu bekämpfen. Ein solcher Wille ist beim vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere ist völlig unverständlich, warum der Gemeinderat von Baar nicht einbezogen wurde. Das undurchsichtige Vorgehen der Regierung führt zu äusserst schlechten Startbedingungen für den offensichtlich auf den 1. April 2009 vorgesehenen Einzug von Asylbewerbern am Dorfring 30 in Allenwinden.
Die Liegenschaft Dorfring 30 grenzt direkt an das Schulhausareal von Allenwinden. Der Standort liegt mitten im kleinen Dorf Allenwinden, umgeben von Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern. Es stellt sich die Frage, ob sich die Liegenschaft für die Zwecke, wie sie der Regierungsrat vorsieht, überhaupt eignet.
Wir stellen dem Regierungsrat deshalb folgende Fragen:
Zum Kauf der Liegenschaft Dorfring 30 in Allenwinden1. Welche Strategie verfolgt die Regierung mit dem Kauf dieses Hauses? Wer soll in diesem Haus untergebracht werden, wer nicht?
2. Erachtet der Regierungsrat das Haus als geeignet für die Unterbringung von Asylbewerbern?
3. Wie wurde der Gemeinderat von Baar in die Absichten des Kantons, den Kauf und die Information der Allenwindner Bevölkerung einbezogen? Gibt es ein Kommunikationskonzept?
4. Ist der Regierungsrat bereit, den Bezug der Liegenschaft zu sistieren, bis alle offenen Fragen mit der Gemeinde Baar geklärt sind?
5. Für welchen Kaufpreis hat die Regierung die Liegenschaft erworben? Ist der Kaufpreis in den Augen der Regierung gerechtfertigt?
6. Offensichtlich behandelt der Regierungsrat dieses Geschäft als Erwerb eines Grundstücks des Finanzvermögens (§ 352 b Finanzhaushaltsgesetz). Handelt es sich hier aber nicht vielmehr um ein Objekt des Verwaltungsvermögens, da das Haus „unmittelbar für die öffentliche Aufgabenerfüllung bestimmt“ ist (§ 71 b Finanzhaushaltsgesetz)? Hätte der Regierungsrat dafür nicht beim Kantonsrat einen Verpflichtungskredit (§ 28 Finanzhaushaltsgesetz) beantragen müssen?
Generell zur Frage der Unterbringung von Asylbewerbern im Kanton Zug7. Hat der Regierungsrat ein Gesamtkonzept für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern im Kanton Zug? Wie entwickeln sich die Zahlen der Asylbewerber im Kanton Zug? Welche Gruppen von Asylbewerbern müssen untergebracht werden?
8. Wie werden die Gemeinden bei der Suche nach geeigneten Unterkünften für Asylbewerber einbezogen?
9. Was unternimmt der Kanton Zug grundsätzlich für die Akzeptanz von Asylbewerbern? Mit welchen Massnahmen werden auftretende Probleme angegangen? Wie organisiert die Direktion des Innern die Zusammenarbeit mit andern Direktionen (z.B. Sicherheitsdirektion), den Gemeinden und weiteren Beteiligten?


