1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Christlichdemokratische Volkspartei (CVP) der Gemeinde Baar vereinigt Frauen und Männer aller Sozial- und Altersgruppen, welche das öffentliche Leben nach einem christlich begründeten Verständnis von der Würde des Menschen und nach dem Grundsatz der Solidarität gestalten wollen.
Die CVP der Gemeinde Baar bekennt sich zu den Grundsätzen der Bundes- und Kantonalpartei. Sie ist Teil der Gesamtpartei.
Soweit diese Statuten keine Regelung treffen, gelten subsidiär die Statuten der Kantonalpartei.
Art. 2
Die CVP der Gemeinde Baar stellt sich insbesondere zur Aufgabe,
a) die politische Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der Öffentlichkeit zu fördern;
b) die Mitglieder, Parteifreunde/-innen und Wählerinnen über alle wichtigen politischen Fragen zu informieren und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen;
c) alle Altersgruppen an der politischen Tätigkeit zu interessieren und sie an der Parteiarbeit teilhaben zu lassen;
d) die Anliegen der Partei gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Institutionen zu vertreten;
e) für politische Ämter in Gemeinde und Kanton fähige Frauen und Männer zu finden, zur Wahl vorzuschlagen und im Wahlkampf aktiv zu unterstützen;
f) für die Ziele der Partei in der Öffentlichkeit zu werben und neue Mitglieder zu gewinnen.
2 Mitgliedschaft
2.1. Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied der Partei können in der Gemeinde Baar wohnhafte Stimmberechtigte werden, die bereit sind, die Ziele der Partei zu unterstützen und zu fördern.
Art. 4
Die Mitgliedschaft wird mit Einzahlung des Mitgliederbeitrags erworben.
Wer der CVP Baar beitritt, wird gleichzeitig Mitglied der Kantonal- und Bundespartei.
Jugendlichen, welche noch nicht stimmberechtigt sind, kann durch Beschluss des Parteivorstandes die Mitgliedschaft erteilt werden, sofern sie den Mitgliederbeitrag bezahlen.
Art. 5
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den gemeindlichen Parteivorstand erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, sobald ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag während zwei aufeinander folgender Jahre nicht bezahlt hat.
Unvereinbar mit der CVP-Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei sowie in politischen Organisationen und Gruppen, die gegen die Grundsätze der Partei wirken. Die Unvereinbarkeit wird durch den Zentralvorstand der Kantonalpartei unter Würdigung der besonderen Verhältnisse festgestellt.
2.2. Rechte und Pfl ichten der Mitglieder
Art. 6
Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der politischen und parteiinternen Meinungs- und Willensbildung mit und setzt sich für die Ziele der Partei ein. Inhaber/innen von Parteiämtern und Träger/innen politischer Mandate sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und an den Veranstaltungen der Partei nach Möglichkeit teilzunehmen.
Nur Mitglieder können
a) in der Mitgliederversammlung Anträge stellen, stimmen und wählen,
b) in Parteiämter gewählt und
c) als Kandidaten/-innen der Partei für politische Ämter nominiert werden.
Ausnahmsweise können Nichtmitglieder als Kandidaten/-innen für politische Ämter nominiert werden, sofern es das vorschlagsberechtigte Organ mit Zweidrittelsmehrheit beschliesst. Mit der Nomination ist der/die Kandidat/in verpflichtet, der Partei als Mitglied beizutreten und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 7
Jedes Mitglied leistet jährlich einen Mitgliederbeitrag (Einzel- oder Ehepaarbeitrag).
Art. 8
Personen, welche die Mitgliedschaft der CVP gemäss Art. 4 nicht erwerben, aber an der Parteiarbeit teilnehmen wollen, werden als Parteifreunde/-innen betrachtet.
Die Parteifreunde/-innen haben das Mitsprache- und Antragsrecht. Sie sind jedoch nicht stimm- und wahlberechtigt. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 3.
3 Organisation
Art. 9
Bei der Bestellung der Organe ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen auf die soziologische Gliederung sowie auf die angemessene Vertretung der Geschlechter, Altersstufen und Quartiere.
Dieser Grundsatz soll auch bei der Aufstellung von Wahllisten berücksichtigt werden.
Art. 10
Die Organe der Partei sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Parteivorstand;
c) die Revisionsstelle.
Parteivorstand und Revisionsstelle werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.1. Die Mitgliederversammlung
Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist öffentlich, sofern der Parteivorstand nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliesst.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Parteivorstand spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung ist die Traktandenliste bekannt zu geben.
Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Parteimitgliedern.
Art. 13
Die Mitgliederversammlung beschliesst über
a) das Jahresprogramm und die Richtlinien der politischen Arbeit;
b) die Annahme und Änderung der Statuten;
c) die Stellungnahme der Partei zu gemeindlichen Vorlagen. Der Vorstand kann wichtige kantonale und eidgenössische Vorlagen zur Stellungnahme der Mitgliederversammlung unterbreiten;
d) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
e) die Höhe des Mitgliederbeitrages;
f) die eingegangenen Anträge.
Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, vier Fünftel der anwesenden Parteimitglieder verlangen offene Wahl. Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Wenn im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht wird, entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 14
Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen
a) den Parteipräsidenten/die Parteipräsidentin;
b) die weiteren Mitglieder des Vorstandes;
c) die Mitglieder der Revisionsstelle;
d) die Delegierten für die kantonale Delegiertenversammlung;
e) die Kandidaten/innen für Volkswahlen, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Ortspartei fallen.
Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, vier Fünftel der anwesenden Parteimitglieder verlangen offene Wahl. Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Wenn im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht wird, entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 15
Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Partei. Der Parteivorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen der Partei übertragen sind.
Er setzt sich zusammen aus
a) der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten;
b) mindestens sechs weiteren Mitgliedern.
Art. 16
Der Parteivorstand wird durch die Parteipräsidentin oder den Parteipräsidenten einberufen. In der Einberufung ist die Traktandenliste bekannt zu geben.
Der Parteivorstand muss auch einberufen werden auf Antrag von drei seiner Mitglieder.
Art. 17
Der Parteivorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Vorbereitung der Geschäfte;
b) jährliche Berichterstattung an der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Partei, über die politische Arbeit sowie über die Perspektiven der Partei;
c) Stellungnahme zu politischen Fragen und Aktionen;
d) Vorbereitung der Wahlen im gemeindlichen Wahlkreis und Leitung des Wahlkampfes;
e) Führung des Mitgliederverzeichnisses;
f) Bildung von Studiengruppen und Erteilung von besonderen Studienaufträgen;
g) Bestellungen von Kommissionen;
h) Pflege und Beziehungen zu nahestehenden Organisationen und Institutionen sowie zu anderen Parteien.
Der Parteivorstand ist berechtigt, mit Ausnahme der ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesenen Fragen im Namen der CVP Baar Stellungnahmen abzugeben, Interpellationen und Motionen einzureichen.
Art. 18
Der Parteivorstand konstituiert sich selbst. Vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1.
Der Parteivorstand ist berechtigt, einzelne seiner Aufgaben an einen Vorstandsausschuss zu übertragen. Werden Aufgaben dem Ausschuss übertragen, so sind Art und Umfang der Delegation schriftlich festzuhalten.
3.3. Die Revisionsstelle
Art. 19
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche nicht dem Parteivorstand angehören dürfen. Sie prüft jährlich die Rechnung der Partei und erstattet darüber schriftlich Bericht an die Mitgliederversammlung.
4 Finanzen
Art. 20
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
a) Mitgliederbeiträge;
b) Mandatsbeiträge der Mitglieder, die gemeindlichen, kantonalen und eidgenössischen Behörden angehören;
c) Sammlungen, Zuwendungen und Sonderaktionen.
Über die Höhe der Mandatsbeiträge beschliesst der Parteivorstand. In den Mandatsbeiträgen ist der Mitgliederbeitrag gemäss Art. 7 eingeschlossen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 21
Eine Statutenrevision kann von jedem Mitglied jederzeit beantragt werden. Der Antrag ist dem Parteivorstand einzureichen, der ihn mit einer Stellungnahme an die Mitgliederversammlung weiterleitet.
Eine Statutenrevision wird rechtskräftig, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
Art. 22
Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung am 24. September 1999 beschlossen worden.
Christlichdemokratische Volkspartei der Gemeinde Baar
Jost Arnold, Parteipräsident
Urban Bossard, Parteisekretär
Genehmigt vom Zentralvorstand gemäss Art. 11 der Kantonalstatuten vom 05.07.1971.


